MSRH · Rechtliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 16. Oktober 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die vereinbarten Dienstleistungen der MS Reinigung & Hauswartung GmbH, Industriestrasse Althau 1, 5303 Würenlingen, Schweiz (nachfolgend «MSRH»). Grundlage sind das Schweizerische Obligationenrecht und die weiteren anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Zwingendes Recht geht diesen AGB vor.
MSRH stellt dem Kunden die AGB vor Vertragsabschluss zur Verfügung und verweist in der Offerte oder Auftragsbestätigung darauf. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Massgebend ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur bei entsprechender Vereinbarung.
2. Allgemeines
Der Kunde stellt alle für eine ordnungsgemässe Ausführung notwendigen Angaben bereit. Dazu gehören insbesondere Hinweise auf Gefahrengut, empfindliche Materialien, Vorschäden und Gegenstände, die einer besonderen Behandlung bedürfen. MSRH prüft den Auftrag sorgfältig und klärt erkennbare Unklarheiten mit dem Kunden.
Eine Kontrolle des Inhalts geschlossener Transportgefässe sowie Gewichts- oder Masskontrollen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.
3. Reinigungen
MSRH organisiert und erbringt die vertraglich vereinbarten Reinigungsarbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt. Umfang, Objekt und besondere Leistungen werden in der Offerte oder Auftragsbestätigung festgelegt. Nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehörende Möbel werden weder gereinigt noch verschoben.
Bei Umzugsreinigungen gilt eine Abnahmegarantie, soweit sie in der Offerte oder Auftragsbestätigung zugesagt wird. Begründete Mängel innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden durch MSRH ohne zusätzliche Reinigungskosten nachgebessert. Vor der Beauftragung eines Dritten ist MSRH Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
Für die vertragliche Abnahmegarantie muss die Wohnungsübergabe grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen nach der Reinigung erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies ist eine vertragliche Bedingung, keine gesetzliche Frist. Später nötige Reinigungen werden nach Absprache verrechnet; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
Der Kunde gewährleistet den Zugang zu den vereinbarten Zeiten und stellt bei Bedarf Schlüssel sowie Wasser und Strom unentgeltlich bereit. Ist der Zugang nicht möglich, können nachweisbare, vom Kunden verursachte Warte- und Umtriebskosten im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet werden.
Handwerkerarbeiten, nachträgliche Verschmutzungen oder zusätzliche, bei der Offertstellung nicht erkennbare Arbeiten sind nicht automatisch im vereinbarten Preis enthalten. MSRH informiert den Kunden über nötige Anpassungen. Ist die sichere oder vertragsgemässe Ausführung durch gleichzeitig tätige Dritte, Schimmel, Ungeziefer, aussergewöhnliche Abfallmengen oder unvollständige Angaben beeinträchtigt, klärt MSRH das weitere Vorgehen mit dem Kunden und kann betroffene Arbeiten bis zur Klärung aussetzen.
Balkon-Markisentücher werden ohne besondere Vereinbarung nicht gereinigt; das vereinbarte Gestänge kann Bestandteil der Reinigung sein. Lamellen- und Rollladenreinigungen richten sich nach der Offerte.
Wohnungsübergaben finden grundsätzlich Montag bis Freitag, 08.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr statt. Für eine ausdrücklich vereinbarte Übergabe ausserhalb dieser Zeiten oder eine Dauer von mehr als einer Stunde gilt ein Ansatz von CHF 80 pro zusätzlicher Stunde. Übergaben an Wochenenden und Feiertagen werden grundsätzlich nicht angeboten, ausser bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Der Mindestaufwand pro Einsatz beträgt zwei Stunden, zuzüglich der vereinbarten An- und Rückfahrt, sofern die Offerte keine abweichende Regelung enthält. Vorbestehende Schäden gehören nicht zur Verantwortung von MSRH; eine von MSRH verursachte zusätzliche Beschädigung wird nach den Haftungsbestimmungen beurteilt.
3.1 Besondere Bedingungen für Baureinigungen
Leistungsumfang: Die Offerte oder Auftragsbestätigung legt fest, ob eine Baugrobreinigung, Bauzwischenreinigung oder Bauendreinigung ausgeführt wird, welche Bereiche und Oberflächen dazugehören und welcher Reinigungszustand vereinbart ist. Leistungen wie Bauschuttentsorgung, Schutzfolienentfernung, Spezialbehandlungen oder Arbeiten mit besonderen Zugangsmitteln sind nur eingeschlossen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Voraussetzungen auf der Baustelle: Der Kunde stellt einen sicheren, freien Zugang, ausreichende Beleuchtung sowie Wasser und Strom bereit. Vor der Bauendreinigung müssen die vereinbarten Bereiche grundsätzlich von Werkzeugen, Baumaterialien und nicht zur Reinigung gehörenden Abfällen geräumt sein. Staub- und schmutzverursachende Bauarbeiten müssen dort abgeschlossen sein. Abweichende Abläufe bei einer Bauzwischenreinigung werden gesondert vereinbart.
Oberflächen und Rückstände: Der Kunde informiert MSRH vor Beginn über Materialien, Beschichtungen, Pflegevorgaben der Hersteller, erforderliche Aushärtungszeiten und bekannte Vorschäden. Die Entfernung von Farb-, Kleber-, Silikon-, Mörtel-, Zement- oder ähnlichen fest haftenden Rückständen erfolgt nur im vereinbarten Umfang und soweit dies mit einem geeigneten Verfahren ohne unvertretbares Beschädigungsrisiko möglich ist. Ein Absäuern oder eine andere chemische beziehungsweise mechanische Spezialbehandlung ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht eingeschlossen.
Glas und empfindliche Materialien: Das Abschaben von Rückständen mit Klingen sowie abrasive oder aggressive Verfahren werden nicht als Standardleistung zugesichert. Bei ungeklärter Materialverträglichkeit oder erkennbarer Beschädigungsgefahr unterbricht MSRH die betroffene Arbeit und klärt das weitere Vorgehen mit dem Kunden. Die Reinigung beseitigt keine Kratzer, Materialfehler oder andere Baumängel. Für von MSRH verursachte Schäden gelten die Ziffern 15 und 16.
Besondere Gefahren: Die Bearbeitung von asbestverdächtigen oder anderweitig gefährlichen Stoffen sowie eine Schadstoffsanierung gehören nicht zur gewöhnlichen Baureinigung. Der Kunde informiert MSRH über bekannte Gefahren. Bei einem Verdacht werden die betroffenen Arbeiten bis zur fachgerechten Abklärung und Freigabe ausgesetzt.
Zusatzaufwand und erneute Verschmutzung: Nicht vereinbarte Verschmutzungen, blockierte Arbeitsbereiche, fehlende Zugänge, Wartezeiten oder Änderungen des Bauablaufs können zusätzlichen Aufwand verursachen. MSRH informiert den Kunden und vereinbart Zusatzleistungen und deren Vergütung vor der Ausführung. Nachträgliche Verschmutzungen durch Handwerker, Nutzung oder weitere Bauarbeiten sind keine Mängel der zuvor ordnungsgemäss ausgeführten Reinigung; eine erneute Reinigung wird gesondert vereinbart.
Abnahme: Nach Abschluss wird die gereinigte Fläche möglichst gemeinsam mit dem Kunden oder einer bezeichneten Bauleitung kontrolliert. Die Abnahme bezieht sich ausschliesslich auf den vereinbarten Reinigungsumfang und ersetzt keine technische Bauabnahme. Begründete Reinigungsmängel werden nach Ziffer 9 behandelt. Eine für Umzugsreinigungen zugesagte Wohnungsabnahmegarantie gilt für Baureinigungen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben vorbehalten.
4. Reinigung von Storen
Witterung, Sonnenlicht und Alterung können Aufzugbänder, Wendebänder, Stegkordeln, Kugelkupplungen und Halterungen schwächen. Insbesondere bei älteren Storen können bereits vorgeschädigte Teile trotz sorgfältiger Reinigung versagen.
Der Kunde informiert MSRH über bekannte Vorschäden und besondere Eigenschaften. Für reine Alterungs- oder Verschleissschäden, die MSRH nicht zu vertreten hat, besteht keine Haftung. Für von MSRH schuldhaft verursachte Schäden gelten die Ziffern 15 und 16.
5. Entsorgungen
Die Entsorgung erfolgt gemäss Offerte mit einem Fahrzeug oder einer Mulde beziehungsweise einem Container. Der Kunde sorgt nach Absprache für geeignete Zufahrt und erforderliche Parkplatzreservationen. Für allein durch den Kunden verursachte Schäden beim Beladen haftet MSRH nicht.
Farben, Lacke und andere Sonderabfälle müssen vorab deklariert werden und werden über geeignete Fachstellen separat entsorgt und verrechnet. Vertrauliche Dokumente, Archive und Datenträger werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung einer geeigneten Fachstelle zur Vernichtung übergeben. Die Entsorgung von Tresoren und vergleichbaren Gegenständen wird gesondert vereinbart und verrechnet.
6. Pflichten von MSRH
MSRH stellt die für den vereinbarten Auftrag notwendigen Arbeits- und Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereit und führt den Auftrag vertragsgemäss und sorgfältig aus. Transportiertes Gut wird am Bestimmungsort nach der getroffenen Vereinbarung abgeliefert.
7. Pflichten des Kunden und Absage regelmässiger Einsätze
Der Kunde trifft die zur Leistungserbringung erforderlichen Vorkehrungen und macht vollständige, aktuelle und wahrheitsgemässe Angaben. Rechte Dritter und gesetzliche Vorschriften sind zu beachten. Zusätzlicher Aufwand aufgrund abweichender Verhältnisse wird dem Kunden mitgeteilt und nach Vereinbarung verrechnet.
Absagen eines bestätigten regelmässigen Reinigungseinsatzes sind mindestens 24 Stunden vor Beginn telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Bei späterer Absage richten sich allfällige Kosten nach einer wirksamen Vereinbarung und den gesetzlichen Regeln; ersparte Aufwendungen und anderweitige Einsatzmöglichkeiten werden berücksichtigt.
Für regelmässige Einsätze wird der Zugang organisatorisch vereinbart, etwa durch eine Schlüsselübergabe. MSRH bewahrt überlassene Schlüssel sorgfältig auf. Die Haftung bei einem Schlüsselverlust richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Ziffern 15 und 16.
8. Kündigung einmaliger Aufträge
Eine Absage oder Kündigung soll schriftlich per E-Mail oder Brief erfolgen. Anwendbare gesetzliche Widerrufs- und Kündigungsrechte bleiben vorbehalten. Allfällige Stornoentschädigungen müssen in der Offerte oder im Einzelvertrag klar und wirksam vereinbart sein; es gilt keine unbestimmte automatische Staffel von 5%, 50% oder 75%.
Bereits erbrachte Leistungen, rechtmässig geschuldete Aufwendungen und speziell beschafftes, nicht anderweitig verwendbares Material werden im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet. Ersparte Kosten sind anzurechnen. Einvernehmliche Vertragsaufhebungen sind jederzeit möglich.
9. Beanstandungen
Erkennbare Mängel sollen unverzüglich, möglichst direkt oder am nächsten Arbeitstag, telefonisch oder per E-Mail an MSRH gemeldet werden. Begründete Mängel werden so rasch wie möglich geprüft und behoben.
Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Die erfolgte Übergabe schliesst gesetzliche Mängelrechte nicht pauschal aus.
10. Preise
Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand oder zu einem vereinbarten Pauschalpreis; Entsorgungen können zusätzlich nach Gewicht oder Menge abgerechnet werden. Massgebend ist die Offerte beziehungsweise der Einzelvertrag, einschliesslich der dort angegebenen Behandlung der Mehrwertsteuer.
Zusatzleistungen sind nur eingeschlossen, wenn sie vereinbart sind. Bei Abrechnung nach Zeit wird auf Viertelstunden (0,25 Stunden) aufgerundet. An- und Rückfahrt ab beziehungsweise bis zum vereinbarten Betriebsstandort werden als Arbeitszeit verrechnet, soweit dies in der Offerte oder im Vertrag vorgesehen ist.
11. Bezahlung und Rechnungsstellung
Bei vereinbarter Barzahlung ist der Preis nach Ausführung des Auftrags, bei Endreinigungen spätestens nach der Abnahme, an die zuständige Teamleitung zu bezahlen. Andere Zahlungsmodalitäten werden schriftlich, auch per E-Mail, vereinbart. Bei regelmässigen Einsätzen erfolgt die Abrechnung nach Vertrag.
Wird eine ausdrücklich vereinbarte Barzahlung nicht eingehalten, ist für die nachträgliche Rechnungsstellung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30 vorgesehen. Eine Mahngebühr von CHF 50 ist vorgesehen, soweit sie wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
12. Trinkgelder
Freiwillige Trinkgelder werden nicht auf den geschuldeten Rechnungsbetrag angerechnet.
13. Offerten
Nicht datierte oder nicht unterzeichnete Offerten gelten als unverbindlich, sofern MSRH nichts anderes erklärt. Verbindliche Offerten gelten grundsätzlich 14 Tage ab Ausstellungsdatum, sofern keine andere Frist angegeben ist und sich Umfang und Voraussetzungen des Auftrags nicht ändern.
Eine über die Website erstellte Offertanfrage ist weder ein verbindliches Angebot von MSRH noch eine Auftragserteilung.
14. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt grundsätzlich zustande, wenn MSRH den Auftrag schriftlich per E-Mail oder Post bestätigt. Mündliche Absprachen werden zur Klarstellung schriftlich bestätigt. Die bei Vertragsabschluss einbezogenen AGB und individuelle Vereinbarungen bilden die Vertragsgrundlage.
15. Haftung
MSRH haftet für zurechenbare Schäden nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit wird weder ausgeschlossen noch betragsmässig beschränkt. Weitere zwingende Haftungsvorschriften bleiben vorbehalten.
Schäden sollen unverzüglich nach Feststellung schriftlich gemeldet und soweit möglich mit Fotos dokumentiert werden. Das Versäumen einer pauschalen Frist von zwei Tagen führt nicht automatisch zum Verlust sämtlicher gesetzlicher Ansprüche. Vorbestehende Schäden sowie normale Alterung und Abnutzung sind von verursachten Schäden zu unterscheiden.
16. Versicherung und Schadenabwicklung
Der Umfang einer allfälligen Versicherungsdeckung richtet sich nach der tatsächlich geltenden Police und ihren Bedingungen. Informationen zur Deckung können bei MSRH angefragt werden. Eine bestimmte Deckungssumme oder die Übernahme jedes Tätigkeitsschadens wird mit diesen AGB nicht zugesichert.
Die rechtliche Haftung von MSRH wird durch eine Ablehnung des Versicherers nicht automatisch aufgehoben. Eine pauschale Begrenzung auf CHF 350 oder auf den Preis der Dienstleistung gilt durch diese AGB nicht. Schadenersatz wird nach den gesetzlichen Voraussetzungen bemessen; individuelle Vereinbarungen gelten nur, soweit sie rechtlich zulässig sind.
17. Abwerbung von Mitarbeitenden
Eine gezielte Abwerbung von Mitarbeitenden durch den Kunden für eigene Rechnung oder die Rechnung Dritter bedarf der schriftlichen Zustimmung von MSRH, soweit ein solches Verbot rechtlich zulässig und wirksam vereinbart ist. Die aus der bisherigen Regelung übernommene zeitliche und räumliche Reichweite beträgt zwei Jahre nach Vertragsende für die Nordost- und Nordwestschweiz. Die Rechte der Mitarbeitenden und zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
18. Datenschutz
MSRH bearbeitet die zur Anfrage-, Vertrags- und Auftragsabwicklung erforderlichen Personendaten nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Angaben zu Zwecken, Empfängern, Aufbewahrung und Betroffenenrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Eine allfällige werbliche Nutzung erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Rahmen; die blosse Annahme dieser AGB gilt nicht als pauschale Einwilligung in Werbung oder beliebige Auslandsübermittlungen. Gesetzlich erforderliche Bekanntgaben an Behörden bleiben vorbehalten.
19. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit der Vertrag ohne die unwirksame Bestimmung fortbestehen kann. Die Parteien streben eine rechtlich zulässige Regelung an, die dem ursprünglichen Zweck entspricht.
Es gilt Schweizer Recht, soweit zwingende Vorschriften nichts anderes vorsehen. Gerichtsstand ist Würenlingen beziehungsweise das örtlich zuständige Gericht am Sitz von MSRH, sofern eine solche Vereinbarung zulässig ist. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
Lieferungen: Versand, Porto, Verpackung
Wir beliefern die ganze Schweiz. Auslandssendungen auf Anfrage.
Für Expresslieferungen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Empfängers.
Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Käufer über.
